Bergmännischer Traditionsverein
für Stein- & Braunkohle
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„GLÜCK-AUF“
Aldenhoven 1992 e.V.
Dietrich Mühlfahrt Str. 8 a
52457
ALDENHOVEN
www.traditionsverein-aldenhoven.de Aldenhoven
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02464 / 905 295
|
Ulrich
Hüttenhain ............1.Vorsitzender Karl-Heinz
Albrecht..........2.Vorsitzender Toni
Brosius.....................1.Geschäftsführer |
|
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Hot
Line: |
Karl-Heinz Albrecht 0172
9 367 341 |
Okt.2003
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GLÜCK/5/04 kha /
13.8.2004
02464/905 295 02461 /
348592 0172 9 367 341
Satzung des Bergmännischen Traditionsverein „ Glück Auf Aldenhoven
„
Abschrift „Satzung 2003“
Allgemeine
Bestimmungen:
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den
Namen „GLÜCK AUF“ Aldenhoven, Bergmännischer Traditionsverein für Stein- und
Braunkohle 1992 mit dem Zusatz „e.V.“, nachdem er in das Vereinsregister
eingetragen ist.
2. Der Sitz des Vereins
ist Aldenhoven.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.
2.
Die Zwecke sind
im Einzelnen:
·
A: Erhaltung
bergmännischen Kulturgutes, seiner Pflege und seiner Weiterverbreitung.
·
B: Erhalten
untertägigen Gerätes, seiner Ausstellung und seiner Pflege.
·
C: Pflege
bergmännischer Kameradschaft und Begleitung Verstorbener zur letzten Ruhe.
·
Zusammenarbeit mit
Institutionen, Behörden, Vereinen und dem Eschweiler-Bergwerk-Verein, sowie
seinen gesetzlichen Nachfolgern
3.
Tätigkeit:
·
A: Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
·
B: Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwand werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins
·
C: Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch die
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
·
D: Der Verein
erstrebt auf parteipolitischer und konfessioneller neutraler Grundlage zu
arbeiten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins
kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person
werden, die im Sinne dieser Satzung die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern
bereit ist.
2.
Natürliche
und juristische Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, oder
die Zwecke in hervorragender Weise gefördert haben, können gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.
Die
Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftliche Beitrittserklärung
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im
Falle der Ablehnung steht den Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand
zu. Seine Entscheidung ist endgültig.
4.
Die
Mitgliedschaft endet:
·
A: Durch eine an den geschäftsführenden Vorstand
gerichtete schriftliche Erklärung des Austritts aus dem Verein, spätestens zum
30.September und mit Wirkung zum 31.Dezember des laufenden Geschäftsjahres.
·
B: Durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des
Vorstandes, wenn einer oder mehrere der nachstehenden Gründe gegeben sind:
·
Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte,
·
Durch
Vereinsinteressen schädigen Verhaltens,
·
Bei Nichtzahlen des
Vereinsbeitrages, trotz Mahnung, Fristsetzung, und schriftlicher
Ausschlussandrohung.
·
Von der
Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zu
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist zu begründen und
dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird nach Aufgabe der
Post sofort wirksam. Berufung gegen den Ausschluss oder Anrufung der
Mitgliederversammlung, wie auch Berufung im Rechtswege sind ausgeschlossen.
·
C: Durch den Tod des Mitgliedes. Auf Wunsch können
Ehegatten oder Kinder des verstorbenen Mitgliedes durch Antrag gem. § 3 Abs.1
die Mitgliedschaft fortzusetzen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
5.
Bei Erwerb der
Mitgliedschaft teilen die Antragsteller dem Verein schriftlich ihre Anschrift
mit. Mitteilungen des Vereins gegenüber einem Mitglied sind in jedem Falle
wirksam, wenn sie an seine letztbekannte Anschrift erfolgen.
6.
Mit Beendigung
der Mitgliedschaft aus den in A, B, und C aufgeführten Gründen erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
7.
Jeder der
einmalig oder wiederholt Spenden dem Verein zukommen lässt, wird Förderer des
Vereins.
§ 4 Beitrag
1.
Die für die
Erfüllung der Zwecke des Vereins nötigen Geldmittel erhält der Verein durch
Beiträge und Spenden der Mitglieder und der Förderer.
2.
Der
Jahresmindestbeitrag beträgt 60,-DM. Er ist bis zum 31. Januar eines laufenden
Jahres fällig. Kinder & Jugendliche bis nach der Ausbildung 30,-DM.
§ 5 Organe des Vereins
1.
Die
Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
·
Die
Mitgliederversammlung:
·
A: Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie
ist immer dann einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordert.
Mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn 1/3 (ein Drittel) der Versammlungsmitglieder unter Angaben
der Gründe dies beim Vorstand beantragt.
·
B: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder
Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens 8 (acht) Tagen unter
gleichzeitiger Anführung des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung
einberufen. Entsprechende Bekanntgabe erfolgt durch Aushang und gleichzeitiger
Veröffentlichung in der Tagespresse.
·
C: Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
·
D: Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von
Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen spätestens 5
(fünf) Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen.
·
E: Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
·
F: Der
Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
·
Geschäfts-, Kassen-
und Lageberichte, sowie Niederschriften,
·
Entlastung des
Vorstandes,
·
Planung der Einnahmen
und Ausgaben,
·
Festsetzung von
Beiträgen und Umlagen,
·
Wahlen zum Vorstand
und erweiterten Vorstand,
·
Wahl der
Kassenprüfer,
·
Satzungsänderungen,
·
Auflösen des Vereins,
·
Ernennung der
Ehrenmitglieder,
·
Anträge nach Abs. D
·
G: Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
·
H: Ungeachtet der Bestimmung in Abs.G bedürfen
Satzungsänderungen ¾ (dreiviertel) aller anwesenden Mitglieder und die
Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ (dreiviertel) aller
Vereinsmitglieder.
·
I: Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
·
J: Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu
den Mitgliederversammlungen besonders sachkundige Personen einladen. Sie haben
lediglich beratende Stimme.
·
Der Vorstand:
·
1: Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus 7 (sieben) Personen
·
a: dem/der 1.Vorsitzenden
·
b: dem/der 2.Vorsitzenden
·
c: dem/der Hauptkassierer/in
·
d: dem/der 1. Geschäftführer/in
·
e: dem/der 1.Schriftführer/in
·
f: der
Museumsleitung
·
g: dem/der Bauleiter/in
·
2. diese o.g.
Funktionen bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind je zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.
·
3. Der
geschäftsführende Vorstand wird im rollierenden System gewählt, .... Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand wird für jeweils 2 (zwei) Jahre gewählt.
·
4. Dem
geschäftsführenden Vorstand obliegt:
·
a: laufende Geschäfte
des Vereins
·
b: Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
·
Anforderung
gemeinsamer Aktionen zur Verwirklichung der dem Verein gesetzten Ziele
·
5. Die Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihrer obliegenden
Pflichten verursachter Lohnausfall, sowie etwaige Reisekosten sind auf Antrag
zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von
Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Aufgabe zu §5 Abs. f.
·
6. Der Vorstand tritt
nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden
Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende,
noch mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des
Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit verfasst.
·
7. der erweiterte
Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt und von seiner Zusammensetzung
von dem Vorstand vorgeschlagen wird, unterstützt den geschäftsführenden
Vorstand
·
a: bei der laufenden
Geschäftsführung
·
b: beratend und bei
grundsätzliche Fragen
·
c: bei Entscheidungen
in Fällen des Mitgliederausschlusses §3 Abs. 4b.
§ 6 Tagesordnung
Die
Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte
enthalten:
·
a: Geschäftbericht
des Vorstandes
·
b: Bericht der
Kassenprüfer
·
C: Entastung der
Vorstandmitglieder
·
D: Wahlen und die
Bestätigung der Wahlen
·
E: Anträge
§ 7 Auflösung
1. Die Auflösung des
Verein erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung auf Antrag des
Vorstandes, wobei ¾ der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen müssen.
2. Die
Mitgliederversammlung darf in diesem
Falle als einzigen Punkt der Tagesordnung nur die Auflösung und die damit
zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben.
3. Die
Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
4. Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 6 Wochen eine zweite Versammlung
stattzufinden. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschließen.
5. Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte den 1.Vorsitzenden,
den Kassenwart und den Schriftführer zu Liquidatoren, deren Rechte und
Pflichten sich nach § 47 ff BGB richten.
6. Wird der Verein
aufgelöst, soll das Vermögen unmittelbar auf eine gemeinnützige
Nachfolgeorganisation übertragen werden. Das soll die Gemeinde Aldenhoven
entscheiden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendungen des Vermögens dürfen
erst nach Bewilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 8 Kassen- und
Rechnungswesen
1.
Geschäftsjahr:
·
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
2.
Kassenführung:
·
Der Kassenwart
verwaltet die Kasse des Vereins
3.
Rechnungsprüfung:
·
Die von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassen- und Rechnungsprüfer haben ungeachtet
des Rechtes und der Pflichten zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf 3
Stichproben beschränken können, im Laufe des Jahres eine Gesamtprüfung
vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu einem Bericht zusammenzufassen,
zum Jahresabschluss und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
4.
Vereinsvermögen:
·
A: Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte
Barbestände sind bei einem mündelsicheren Geldinstitut anzulegen.
·
B: Gegenstände des Sachvermögens sind in einem
Verzeichnis nachzuweisen.
·
C: das gesamte Vereinsvermögen ist nur zur Förderung der
Vereinsziele zu verwenden.
Aldenhoven, im Oktober
2003
Unterschriften : Der
neue, ordnungsgemäß gewählte Vorstand 2003 mit Hinterlegung beim Amtsgericht
Jülich
Die Satzung ist rechtsgültig mit Beschluss der
Versammlung vom 28.9.2003 und der Protokollniederschrift der JHV 2003
Diese Satzung ist eine entsprechende Abschrift der
Gründungs-Satzung von 1992. Offizielle Korrekturen bedürfen einer
Beschlussfassung der Mitglieder. Rechtschreibfehler
dürfen den Sinn dieser Satzung nicht verfehlen und sind hinzunehmen.