"Glück Auf"Bergmännischer Traditionsverein

für Stein- & Braunkohle

Wir sind stolz auf "WIR" „GLÜCK-AUF“  Aldenhoven 1992 e.V.

Dietrich Mühlfahrt Str. 8 a  

52457 ALDENHOVEN        

traditionsverein.aldenhoven@freenet.de

www.traditionsverein-aldenhoven.de                            Aldenhoven

Bergmännischer  Traditionsverein &  Museum 
   für Stein-, &  Braunkohle 1992 e.V.
 

 


                                                               02464 / 905 295

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

Ulrich Hüttenhain ............1.Vorsitzender                   

Karl-Heinz Albrecht..........2.Vorsitzender

Toni Brosius.....................1.Geschäftsführer   

Hot Line: 

 Karl-Heinz Albrecht  0172 9 367 341

                                                                                                                                 Okt.2003

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    GLÜCK/5/04                                      kha / 13.8.2004                       02464/905 295           02461 / 348592      0172 9 367 341

Satzung des Bergmännischen Traditionsverein „ Glück Auf Aldenhoven „

 Abschrift „Satzung 2003“

Allgemeine Bestimmungen:

§1  Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen „GLÜCK AUF“ Aldenhoven, Bergmännischer Traditionsverein für Stein- und Braunkohle 1992 mit dem Zusatz „e.V.“, nachdem er in das Vereinsregister eingetragen ist.

2.      Der Sitz des Vereins ist Aldenhoven.

§ 2 Zweck des Vereins

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.

2.       Die Zwecke sind im Einzelnen:

·         A: Erhaltung bergmännischen Kulturgutes, seiner Pflege und seiner    Weiterverbreitung.

·         B: Erhalten untertägigen Gerätes, seiner Ausstellung und seiner Pflege.

·         C: Pflege bergmännischer Kameradschaft und Begleitung Verstorbener zur letzten Ruhe.

·         Zusammenarbeit mit Institutionen, Behörden, Vereinen und dem Eschweiler-Bergwerk-Verein, sowie seinen gesetzlichen Nachfolgern

 

3.       Tätigkeit:

·         A: Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

·         B: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwand werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins

·         C: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch die unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

·         D: Der Verein erstrebt auf parteipolitischer und konfessioneller neutraler Grundlage zu arbeiten.

§ 3 Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, die im Sinne dieser Satzung die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern bereit ist.

2.       Natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, oder die Zwecke in hervorragender Weise gefördert haben, können gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.       Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht den Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Seine Entscheidung ist endgültig.

4.       Die Mitgliedschaft endet:

·         A: Durch eine an den geschäftsführenden Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung des Austritts aus dem Verein, spätestens zum 30.September und mit Wirkung zum 31.Dezember des laufenden Geschäftsjahres.

·         B: Durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes, wenn einer oder mehrere der nachstehenden Gründe gegeben sind:

·         Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

·         Durch Vereinsinteressen schädigen Verhaltens,

·         Bei Nichtzahlen des Vereinsbeitrages, trotz Mahnung, Fristsetzung, und schriftlicher Ausschlussandrohung.

·         Von der Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird nach Aufgabe der Post sofort wirksam. Berufung gegen den Ausschluss oder Anrufung der Mitgliederversammlung, wie auch Berufung im Rechtswege sind ausgeschlossen.

 

·         C: Durch den Tod des Mitgliedes. Auf Wunsch können Ehegatten oder Kinder des verstorbenen Mitgliedes durch Antrag gem. § 3 Abs.1 die Mitgliedschaft fortzusetzen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.                         

 

5.       Bei Erwerb der Mitgliedschaft teilen die Antragsteller dem Verein schriftlich ihre Anschrift mit. Mitteilungen des Vereins gegenüber einem Mitglied sind in jedem Falle wirksam, wenn sie an seine letztbekannte Anschrift erfolgen.

6.       Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus den in A, B, und C aufgeführten Gründen erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

7.       Jeder der einmalig oder wiederholt Spenden dem Verein zukommen lässt, wird Förderer des Vereins.

§ 4 Beitrag

1.       Die für die Erfüllung der Zwecke des Vereins nötigen Geldmittel erhält der Verein durch Beiträge und Spenden der Mitglieder und der Förderer.

2.       Der Jahresmindestbeitrag beträgt 60,-DM. Er ist bis zum 31. Januar eines laufenden Jahres fällig. Kinder & Jugendliche bis nach der Ausbildung 30,-DM.

§ 5 Organe des Vereins

1.       Die Mitgliederversammlung

2.       Der Vorstand

·         Die Mitgliederversammlung:

·         A: Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist immer dann einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordert. Mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 (ein Drittel) der Versammlungsmitglieder unter Angaben der Gründe dies beim Vorstand beantragt.

·         B: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens 8 (acht) Tagen unter gleichzeitiger Anführung des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Entsprechende Bekanntgabe erfolgt durch Aushang und gleichzeitiger Veröffentlichung in der Tagespresse.

·         C: Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

·         D: Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen spätestens 5 (fünf) Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen.

·         E: Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

·         F: Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:

·         Geschäfts-, Kassen- und Lageberichte, sowie Niederschriften,

·         Entlastung des Vorstandes,

·         Planung der Einnahmen und Ausgaben,

·         Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,

·         Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,

·         Wahl der Kassenprüfer,

·         Satzungsänderungen,

·         Auflösen des Vereins,

·         Ernennung der Ehrenmitglieder,

·         Anträge nach Abs. D

 

·         G: Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

·         H: Ungeachtet der Bestimmung in Abs.G bedürfen Satzungsänderungen ¾ (dreiviertel) aller anwesenden Mitglieder und die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ (dreiviertel) aller Vereinsmitglieder.

·         I: Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

·         J: Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen besonders sachkundige Personen einladen. Sie haben lediglich beratende Stimme.

·         Der Vorstand:

·         1: Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 7 (sieben) Personen

·         a: dem/der     1.Vorsitzenden

·         b: dem/der     2.Vorsitzenden

·         c: dem/der     Hauptkassierer/in

·         d: dem/der     1. Geschäftführer/in

·         e: dem/der     1.Schriftführer/in

·         f:  der             Museumsleitung

·         g: dem/der     Bauleiter/in

 

·         2. diese o.g. Funktionen bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.

·         3. Der geschäftsführende Vorstand wird im rollierenden System gewählt, ....                       Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird für jeweils 2 (zwei) Jahre gewählt.                               

·         4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt:

·         a: laufende Geschäfte des Vereins

·         b: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse

·         Anforderung gemeinsamer Aktionen zur Verwirklichung der dem Verein gesetzten Ziele

 

·         5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihrer obliegenden Pflichten verursachter Lohnausfall, sowie etwaige Reisekosten sind auf Antrag zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Aufgabe zu §5 Abs. f.

·         6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, noch mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit verfasst.

·         7. der erweiterte Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt und von seiner Zusammensetzung von dem Vorstand vorgeschlagen wird, unterstützt den geschäftsführenden Vorstand

·         a: bei der laufenden Geschäftsführung

·         b: beratend und bei grundsätzliche Fragen

·         c: bei Entscheidungen in Fällen des Mitgliederausschlusses §3 Abs. 4b.

 

§ 6 Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

·         a: Geschäftbericht des Vorstandes

·         b: Bericht der Kassenprüfer

·         C: Entastung der Vorstandmitglieder

·         D: Wahlen und die Bestätigung der Wahlen

·         E: Anträge

 

§ 7 Auflösung

1.      Die Auflösung des Verein erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung auf Antrag des Vorstandes, wobei ¾ der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen müssen.

2.      Die Mitgliederversammlung darf  in diesem Falle als einzigen Punkt der Tagesordnung nur die Auflösung und die damit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben.

3.      Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.                            

4.      Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 6 Wochen eine zweite Versammlung stattzufinden. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen.

5.      Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte den 1.Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer zu Liquidatoren, deren Rechte und Pflichten sich nach § 47 ff BGB richten.

6.      Wird der Verein aufgelöst, soll das Vermögen unmittelbar auf eine gemeinnützige Nachfolgeorganisation übertragen werden. Das soll die Gemeinde Aldenhoven entscheiden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Bewilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 8 Kassen- und Rechnungswesen

1.       Geschäftsjahr:

·         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2.       Kassenführung:

·         Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins

3.       Rechnungsprüfung:

·         Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassen- und Rechnungsprüfer haben ungeachtet des Rechtes und der Pflichten zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf 3 Stichproben beschränken können, im Laufe des Jahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu einem Bericht zusammenzufassen, zum Jahresabschluss und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4.       Vereinsvermögen:

·         A: Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barbestände sind bei einem mündelsicheren Geldinstitut anzulegen.

·         B: Gegenstände des Sachvermögens sind in einem Verzeichnis nachzuweisen.

·         C: das gesamte Vereinsvermögen ist nur zur Förderung der Vereinsziele zu verwenden.

Aldenhoven, im Oktober 2003

Unterschriften : Der neue, ordnungsgemäß gewählte Vorstand 2003 mit Hinterlegung beim Amtsgericht Jülich

Die Satzung ist rechtsgültig mit Beschluss der Versammlung vom 28.9.2003 und der Protokollniederschrift der JHV 2003

Diese Satzung ist eine entsprechende Abschrift der Gründungs-Satzung von 1992. Offizielle Korrekturen bedürfen einer

Beschlussfassung der Mitglieder. Rechtschreibfehler dürfen den Sinn dieser Satzung nicht verfehlen und sind hinzunehmen.